Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Tsala ya Africa”. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Speyer.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Südafrika.
Es soll zuerst Kindern aus Tlholego eine Schulbildung ermöglicht werden. Die Schulgebühren sowie weitere notwendigen Kosten werden von Tsala ya Africa e.V. übernommen.
Weitere bildungsfördernde und nachhaltige Projekte in Südafrika sollen durch finanzielle Mittel unterstützt werden.
Weiterhin wird die Entwicklungszusammenarbeit des Dorfes Tlholego, Nord-West Provinz durch finanzielle Hilfe des Vereins gefördert werden.
Die Gelder, die hierfür verwendet werden, sind direkt an die jeweiligen Zulieferer der Materialien oder anderer Mittel zur Umsetzung des Vereinszwecks zu geben. Es werden keine Gelder an Dritte weitergegeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche, volljährige und juristische Person kann beitreten. Diese muss in schriftlicher Form und in Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung einer Frist von mind. sechs Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
2. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2 / 3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitglieds,
5. die Auflösung des Vereins. 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich in Form eines Einladungsschreibens (z.B. per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. In der Einberufung müssen Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung enthalten sein.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3 / 4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.

(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieser wird vor der Versammlung durch Handzeichen bestimmt und kann jede natürliche, volljährige und juristische Person sein.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.

(2) Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung neue Vorstandsposten veranlassen.

(3) Der Verein wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, alle Vorstandsmitglieder dieselben Rechte und Pflichten sowie eine repräsentative Rolle gegenüber dem Verein.

(4) Einzelheiten über die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder werden durch die aktuelle Geschäftsordnung geregelt.

(5) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsch-Südafrikanische Jugendwerk (DSJW e.V.), Sitz in Bad Honnef, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.